E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2001 35)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 35: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt ein Gerichtsverfahren vor dem Versicherungsgericht im Jahr 2001 bezüglich Kinderzulagen und Beschwerdelegitimation. Die Richter entschieden, dass sowohl Ehepartner als auch Blutsverwandte zur Beschwerde berechtigt sind. Es wurde festgestellt, dass nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Kanton Aargau Anspruch auf Kinderzulagen haben. Selbständige Personen werden nach den AHV-rechtlichen Regelungen beurteilt. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Kinderzulagen auf Arbeitnehmer beschränkt, ohne eine gesetzliche Grundlage für Selbständige zu schaffen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 35

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 35
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2001 35 vom 23.12.1963 (AG)
Datum:23.12.1963
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVGBeschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1)§ 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG- Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Arbeitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen...
Schlagwörter: Kinderzulage; Kinderzulagen; Arbeitnehmer; Kanton; Versicherungsgericht; Arbeitgeber; Personen; Eltern; Regelung; Ehefrau; Anspruch; Kantonen; Sozialversicherung; Beschwerdelegitimation; Regelungen; Versicherungsgerichts; Verfügung; Bundes; Ehegatten; Kinderzu-; Teilhaber; Kommanditgesellschaften; Erwerbszweck; Personengesamtheiten; Persönlichkeit; Unterstellung; Kindern; ändigerwerbenden
Rechtsnorm: Art. 5 AHVG ;Art. 84 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 35

2001 Versicherungsgericht 110

35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG
Beschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1)
§ 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG
- Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Ar-
beitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitneh-
merbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw.
2a und c).
- Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Perso-
nengesamtheiten (Erw. 2b).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. De-
zember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt



1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 und § 35 des aargauischen Gesetzes
über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963
i.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG sind die von einer Verfügung Betroffe-
nen sowie Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie (und Ge-
schwister des Rentenansprechers) zur Beschwerde legitimiert (vgl.
dazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 576).
b) Weil grundsätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang zwi-
schen den für beide Ehegatten verlangten Kinderzulagen (für den
gleichen Zeitraum) besteht, in casu Arbeitsverhältnisse beim gleichen
Arbeitgeber reklamiert werden und die Ehefrau auch unter dem
Aspekt der Vertretungsbefugnis zur Beschwerde legitimiert wäre,
wird die Beschwerdelegitimation beider Ehegatten angenommen.
Auf die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Ehefrau einzutre-
ten.
2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeit-
nehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohn- Ge-
schäftssitz haben eine Zweigniederlassung eine Betriebs-
stätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen.
2001 Kinderzulagen 111

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem
Lohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt min-
destens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Al-
tersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzu-
lagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen
Familienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zula-
gen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des An-
spruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG).
Gegen die aufgrund des KZG erlassenen Verfügungen der Fa-
milienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 32
KZG). Zuständig ist das Versicherungsgericht (§§ 52 und 42 Abs. 3
GOD).
b) Gemäss § 35 KZG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV beur-
teilt sich der Status selbständigerwerbender Personen nach den ahv-
rechtlichen Regelungen. Nach diesen sind für die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung beitragspflichtig: Eigentümer, Nutzniesser und
Pächter gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sowie die Teilhaber von Kol-
lektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen
Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische
Persönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Während bei Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften ein wirtschaftlicher Zweck vermutet wird,
somit alle Teilhaber unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen
Mitarbeit und Mitverantwortung beitragspflichtig sind, gelten Teil-
haber anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
nur soweit als beitragspflichtig, als diese einen Erwerbszweck ver-
folgen (vgl. zum Ganzen: Hanspeter Käser, Unterstellung und Bei-
tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 7.5 mit
Hinweisen).
c) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt
in allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern
Arbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in
nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommens-
grenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösen-
der Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri,
2001 Versicherungsgericht 112

Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Innerrho-
den, St. Gallen, Graubünden und Genf). Schliesslich wird in drei
Kantonen (Freiburg, Wallis und Jura) unter bestimmten Vorausset-
zungen auch bei nichterwerbstätigen Eltern die Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern berücksichtigt. Die Arten und Ansätze dieser
kantonalrechtlichen Familienzulagen werden vom Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) regelmässig veröffentlicht, letztmals mit
Stand vom 1. Januar 2001 in AHI 2001/1, insbes. S. 6 (vgl. auch
Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl.,
S. 100; Gertrud Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversiche-
rung, 1997, S. 169 ff.).
Der Kanton Aargau hat - wie oben in Ziff. 2a festgehalten - in
§ 4 Abs. 2 KZG nur die Arbeitnehmer (der dem Gesetz unterstellten
Arbeitgeber) als kinderzulagenberechtigt erklärt. Für den vom Gesetz
selber nicht definierten Arbeitnehmerbegriff wird zwar nicht aus-
drücklich auf das AHVG verwiesen, doch wird in § 35 KZG - wie
schon mehrfach erwähnt - das AHVG für alle Fragen sinngemäss als
anwendbar erklärt, für die das KZG keine Regelung enthält. Es ist
daher auch beim aargauischen KZG für den Arbeitnehmerbegriff auf
denjenigen des AHVG abzustellen. Auch nach aargauischem KZG
kann daher nur anspruchsberechtigt sein, wer massgebenden Lohn
im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielt (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl.
auch Urteil des Versicherungsgerichts i.S. N.C. vom 18. August 1998
[BE.98.00101], Erw. 2d). Auf welche Gründe sich schliesslich der
aargauische Gesetzgeber bezüglich der Beschränkung des Kinderzu-
lagenanspruchs auf Arbeitnehmer gestützt hat, ist den Materialien
zum KZG nicht zu entnehmen (Sitzungsprotokoll der Grossratssit-
zung vom 19. Februar und 30. April 1963); doch ist die Regelung in
jedem Fall klar und kommt der Einbezug von Selbständigerwerben-
den nicht in Frage, da eben gerade keine gesetzliche Grundlage vor-
liegt.
Anzumerken ist, dass nach dem aargauischen KZG auch keine
freiwillige Unterstellung der Selbständigerwerbenden mit entspre-
chender Beitragszahlungspflicht besteht.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.